Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Souliotis GmbH
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind auch ohne ausdrückliche Bestätigung des Bestellers
Vertragsbestandteil der von uns abgeschlossenen Verträge, gleichgültig ob es sich um
Lieferungen von Waren oder Werkzeugen oder sonstigen Erzeugnissen gleich welcher Art
unsererseits handelt.
Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie
gelten auch ohne unseren schriftlichen Widerspruch als nicht anerkannt. Spätestens mit der
Entgegennahme unserer Waren, Werkzeuge und sonstigen Erzeugnisse gelten unsere
Lieferungs und Zahlungsbedingungen als angenommen und die des Bestellers als
ausgeschlossen.
II. Angebot
Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu den von uns angegebenen Fristen und Preisen.
III. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich der
Verpackung. Zu den Preisen kommt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Hiervon sind jedoch ausgenommen: faltbare Gitterboxen und sonstige uns von Dritten zur
Verfügung gestellte Verpackungen.
Die Zahlungen sind ohne Kosten für uns mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen oder 30
Tagen netto nach Rechnungsdatum bei uns eingehend zu leisten.
Von uns gelieferte Muster werden grundsätzlich dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei
Auftragserteilung durch den Besteller erfolgt insoweit eine Gutschrift, sofern der Einzelpreis
der gesamten gelieferten Muster € 25.incl. MWSt. nicht übersteigt. In Rechnung gestellte
Muster sind netto innerhalb 30 Tagen zu zahlen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
IV. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung etwaig vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft an den Besteller abgesandt ist. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten, sowie bei von uns beauftragten Lohnlieferern.
Zusätzlich behalten wir uns das Recht vor, wegen vorgenannter Ereignisse oder sonstiger
Betriebsstörungen die Lieferfristen ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Fall können
Ersatzansprüche vom Besteller nicht geltend gemacht werden.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie
während eines vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten
bei Lagerung im Werk bei uns, mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet.
Erfolgt die Lagerung in unserem Werk, so haben wir nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden haben.
Wir sind berechtigt, bei Annahmeverzug des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder auf Kosten
des Bestellers diesen anderweitig einzulagern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, wenn Umstände gemäß vorstehender Ziff.
2 vorliegen.
Im Falle von Lieferverzug hat der Besteller uns eine mindestens 15 Arbeitstage währende
Frist als Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt nur für den Teil des Vertragsumfanges
geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der
Besteller weder bei teilweisem Verzug noch bei Verzug auf den ganzen Vertrag berufen.
Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen zur Erbringung unserer Leistungen
hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern wir die Unmöglichkeit der
Leistung unverzüglich angezeigt haben. Bei Unmöglichkeit wegen anfänglichem
Unvermögen zur Erbringung unserer Leistung stehen dem Besteller die Rechte auf Rücktritt
für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur,
wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
V. Leistungsverweigerung
Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf Seiten des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern oder zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Bei
Teillieferungen geht die Gefahr mit Absendung der Teillieferung auf den Besteller über. Dies
gilt auch dann, wenn noch andere Leistungen von uns übernommen wurden.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
VII. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht sind.
Mangelhafte Ware wird zurückgenommen und durch einwandfreie Ware ersetzt.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen unsere Lieferanten zustehen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur dann, wenn eine Ersatzlieferung
oder zweimalige Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Ersatzlieferungen und
Nachbesserungen erfolgen nach billigem Ermessen unsererseits.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen/Nachbesserungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mindestfrist
hierfür beträgt 14 Tage.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, oder wenn
wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hierfür notwendigen
ortsüblichen Kosten zu verlangen.
Ansonsten trägt der Besteller sämtliche Kosten einer Ersatzlieferung,
Ausbesserung/Nachbesserung mit Ausnahme der Kosten des Ersatzstückes.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
unsererseits vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines von uns nach den Bedingungen
ausgeübten Rücktritts bestehen nicht.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 6 Monaten.
Für ein von uns geliefertes Ersatzstück, für eine von uns vorgenommene
Ausbesserung/Nachbesserung/Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate,
sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren, Werkzeugen und
sonstigen Erzeugnissen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde
liegenden Vertrag vor. Der Käufer ist ermächtigt, die Ware weiter zu verarbeiten.
Bei Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt unwiderruflich alle ihm
gegen den Erwerber zustehenden Ansprüche an uns in Höhe der Forderung ab, die wir
aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages mit ihm dem Käufer erworbenhaben. Wir
nehmen diese Abtretung an.
Zugleich verpflichtet sich der Käufer, mit dem neuen Erwerber zu vereinbaren, dass eine
Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht statthaft ist.
Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer, uns von etwaigen Aufrechnungen oder
Zurückhaltungen durch den Erwerber unverzüglich zu unterrichten und den Erwerber unter
Anschriftangabe namhaft zu machen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware vorzunehmen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind
wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
IX. Versicherung
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
X. Patentverletzung
Wird die Ware im vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, freizustellen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsort und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Hemer, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller
auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Anwendung
ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sich eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der rechtsunwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Regelung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende als vereinbart.
Souliotis GmbH
Präzisionsdreherei
Oesestraße 68
58675 Hemer